zur Konkretisierung der Kostennote vom 2. Dezember 2022 aufzufordern. Nach dem Gesagten hat der Kanton Bern dem Beschuldigten – analog E. 20.1 hiervor – 1/10 der geltend gemachten Entschädigung, ausmachend CHF 445.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu vergüten.