Letzterer macht mit Kostennote vom 2. Dezember 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'450.00 geltend, ohne jedoch näher auf die Kriterien gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG (gebotener Zeitaufwand, Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit des Prozesses) einzugehen. Darüber hinaus wird zusätzlich «der in der Sache gebotene Stundenaufwand» mit rund 15 Stunden beziffert. Angesichts der Höhe der für das oberinstanzliche Verfahren auszurichtenden Entschädigung wird darauf verzichtet, den Beschuldigten bzw. Rechtsanwalt B.________ zur Konkretisierung der Kostennote vom 2. Dezember 2022 aufzufordern.