43 Abs. 3 KAG). Das Honorar im Rechtsmittelverfahren beträgt 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Entsprechend den Ausführungen in E. 20.1 hiervor, hat der Beschuldigte Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine private Verteidigung durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren. Letzterer macht mit Kostennote vom 2. Dezember 2022 eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'450.00 geltend, ohne jedoch näher auf die Kriterien gemäss Art.