a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'800.00, dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Die verbleibenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10) von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern. 20.2 Entschädigung Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich grundsätzlich nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Erfolgt weder ein vollständiger Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO