Aufgrund der im Berufungsverfahren festgestellten Verletzung des Anklageprinzips, des überwiegenden Wegfalls der Gewinnstrebigkeit bzw. des «schweren Falls» (diesbezüglich verbleibend Ziff. 1.7.1 der Anklage) sowie der damit einhergehenden Reduktion des Strafmasses rechtfertigt sich allerdings eine anteilsmässige Ausscheidung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/10). Demnach werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD;