Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich die teilweise Einstellung des Verfahrens bzw. Freisprüche. Aufgrund der im Berufungsverfahren festgestellten Verletzung des Anklageprinzips, des überwiegenden Wegfalls der Gewinnstrebigkeit bzw. des «schweren Falls» (diesbezüglich verbleibend Ziff.