42 Das von Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren PEN 21 145 geltend gemachte Honorar von CHF 3'242.85 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen (pag. 430). Verrechnet wurde – trotz abweichender Angabe – der praxisgemässe Stundenansatz von CHF 250.00. Sodann verbleibt gemäss Beschluss SK 19 434 vom 3. Juni 2020 aus dem Verfahren PEN 18 545 eine Entschädigungsforderung von CHF 2'880.95.