Die verbleibenden Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'900.00 (1/2 von CHF 3'800.00) sind zufolge Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 19.2 Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.