Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'800.00 festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (bestehend aus Kosten der Untersuchung von insgesamt CHF 600.00, Kosten des Verfahrens PEN 18 545 gemäss Beschluss SK 19 434 vom 3. Juni 2020 von CHF 1'000.00 sowie Kosten des Gerichts von CHF 2'200.00) sind nicht zu beanstanden.