19. Erste Instanz 19.1 Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird sie bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig- und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 426 StPO). Die von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'800.00 festgesetzten erstinstanzlichen Verfahrenskosten (bestehend aus Kosten der Untersuchung von insgesamt CHF 600.00, Kosten des Verfahrens PEN 18 545