Damit ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Es erscheint der Kammer angebracht, einen Viertel der ausgefällten Geldstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 300.00 (drei Tagessätze à CHF 100.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 18.7 Fazit Geldstrafe