Bei einem Einkommen dieser Höhe ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% vorzunehmen, womit sich ein massgebender Tagessatz von CHF 100.00 ergibt. 18.6 Vollzug der Geldstrafe und Verbindungsbusse Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art.