Unter Berücksichtigung der aktuellsten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von insgesamt CHF 3'841.00 aus (pag. 540 f.). Bei einem Einkommen dieser Höhe ist praxisgemäss ein Pauschalabzug von 20% vorzunehmen, womit sich ein massgebender Tagessatz von CHF 100.00 ergibt.