34 Abs. 2 aStGB höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (vgl. Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5.). Unter Berücksichtigung der aktuellsten Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen geht die Kammer von einem monatlichen Einkommen des Beschuldigten von insgesamt CHF 3'841.00 aus (pag.