18.4 Fazit Tat- und Täterkomponenten Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen als angemessen (zur Wahl der Strafart, vgl. E. 18.1 hiervor). 18.5 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt nach Art. 34 Abs. 2 aStGB höchstens CHF 3'000.00.