Ergänzend ist anzumerken, dass dem Beschuldigten gemäss IVZ-Auszug bereits zwei Mal der Führerausweis entzogen und er einmal verwarnt wurde (pag. 544 f.). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte während laufenden Strafverfahrens erneut – wenn auch nicht einschlägig – delinquiert hat, rechtfertigt sich auch in Bezug auf die Widerhandlung gegen das SVG eine leichte Erhöhung um 2 Strafeinheiten. 18.4 Fazit Tat- und Täterkomponenten