40 ter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 10 Strafeinheiten als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Hinsichtlich Täterkomponenten kann auf E. 17.5 hiervor verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass dem Beschuldigten gemäss IVZ-Auszug bereits zwei Mal der Führerausweis entzogen und er einmal verwarnt wurde (pag.