_ Tankstelle in C.________ ein Fahrzeug trotz entzogenen Führerausweises. Unter Berücksichtigung der zurückgelegten sehr kurzen Strecke (vom Parkplatz zur Tanksäule) und der geringen abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stuft die Kammer das objektive Tatverschulden als sehr leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug wissentlich und willentlich lenkte. Er handelte allerdings in der irrigen Annahme, dass dies erlaubt sei, weil es sich beim Tankstellenareal nicht um eine öffentliche Strasse im Sinne des SVG handle. Dem vermeidbaren Verbotsirrtum (vgl. E. 13.3