18. Widerhandlung gegen das SVG 18.1 Strafrahmen und Strafart Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises wird gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für den zu beurteilenden Fall kommt nur eine Geldstrafe als angemessene bzw. verhältnismässige Sanktion in Frage. Im Übrigen wäre ohnehin das Verschlechterungsverbot zu beachten. 18.2 Tatkomponenten Art. 95 Abs. 1 Bst.