Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Im Strafverfahren bzw. gegenüber den Behörden verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was jedoch erwartet werden darf. Ein Geständnis liegt nicht vor, ebenso wenig Reue und Einsicht. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich nicht auszumachen. Zusammenfassend rechtfertigt sich aufgrund der Delinquenz während laufenden Verfahrens eine Erhöhung der gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzten hypothetischen Busse um CHF 1’950.00, womit sich diese auf nunmehr CHF 18'000.00 beläuft.