418, Z. 29 ff.; pag. 540 f.). Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse scheinen – soweit in den Akten ersichtlich – «normal» und sind daher neutral zu gewichten. Der Beschuldigte weist keine einschlägigen Vorstrafen auf. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er nach den vorliegend zu beurteilenden Delikten und während hängigen Strafverfahrens weiter delinquierte resp. wieder strafrechtlich in Erscheinung trat (vgl. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. September 2022 [SK 21 377]). Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.