Die Vermietung des Zimmers an L.________ stellt angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte mit Gewinnstrebigkeit handelte, die konkret schwerste Missachtung der Auflagen dar. Die Gewinnstrebigkeit wirkt sich – mit Blick auf den weiten Strafrahmen – leicht straferhöhend aus. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die besagte Vermietung des Zimmers und damit die Missachtung der Auflagen von relativ kurzer Dauer war (vier Monate). Unter den gegebenen Umständen erachtet die Kammer eine Busse von CHF 3'000.00 (asperiert CHF 2'000.00) als angemessen. Die drei verbleibenden Vermietungen (J.________, K.______