Sodann ist in Bezug auf die Vermietung eines Zimmers der nicht bewilligten 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss/Dachgeschoss an L.________ Gewinnstrebigkeit anzunehmen, was einen schweren Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 3 aBauG darstellt und – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht vom Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien umfasst ist. Der Beschuldigte handelte in allen vier Fällen direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Er hätte sich ohne Weiteres an die ihm bekannten Auflagen halten können. Die Vermietung des Zimmers an L.___