Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich – trotz seiner anderweitigen Zukunftspläne – an die gesetzlichen Regeln bzw. an die Vorgaben gemäss Baubewilligung vom 19. Juni 2013 zu halten. Im Vergleich zum Referenzsachverhalt wirkt sich das Tatverschulden vorliegend deutlich straferhöhend aus. Es ist innerhalb des relativ weiten Strafrahmens aber noch im leichten Bereich zu verorten. Eine Busse von CHF 10'000.00 erscheint der Kammer unter den gegebenen Umständen angemessen. 17.3 Asperation Missachtung von Auflagen (mehrfach)