In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Bauherr mit entsprechender Erfahrung fungierte. Er war sich bewusst, dass er in der Gewerbezone keine zusätzlichen Wohnungen bauen und vermieten durfte und seine revidierten Baupläne nicht bewilligungsfähig gewesen wären. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, sich – trotz seiner anderweitigen Zukunftspläne – an die gesetzlichen Regeln bzw. an die Vorgaben gemäss Baubewilligung vom 19. Juni 2013 zu halten.