Das Gewerbehaus in der Gewerbezone wurde – wie bereits erwähnt – weitestgehend in ein Wohnhaus umgewandelt. Dieser Umstand und die Tatsache, dass das Bauvorhaben in dieser Form nicht bewilligungsfähig gewesen wäre, hat sich verschuldenserhöhend auszuwirken. Ein «schwerer Fall» liegt indes nicht vor bzw. war vorliegend nicht angeklagt. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Bauherr mit entsprechender Erfahrung fungierte.