Der hier im Raum stehende Sachverhalt lässt sich mit dem sehr allgemein umschriebenen Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien zwar vergleichen, erschwerend ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte grossflächige und erhebliche Änderungen bzw. Abweichungen von den ursprünglich bewilligten Bauplänen vorgenommen hat, welche die Zweckbestimmung des gesamten Gebäudes nachhaltig verändert haben. Das Gewerbehaus in der Gewerbezone wurde – wie bereits erwähnt – weitestgehend in ein Wohnhaus umgewandelt.