45–52). Die VBRS-Richtlinien sehen bei mittelschweren Übertretungen i.S.v. Art. 50 Abs. 1 aBauG im ersten Referenzsachverhalt vor, dass der verantwortliche Bauherr bewilligungspflichtige Bauarbeiten hat vornehmen lassen, ohne dass eine entsprechende Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Gemäss den VBRS- Richtlinien erscheint in diesem Fall eine Busse ab CHF 2‘000.00 als angemessen, wenn das Bauvorhaben nachträglich bewilligt wird bzw. bewilligungsfähig ist. Ist