Beim eigentlichen Bauen bzw. der Erstellung der Räumlichkeiten handelt es sich um einen ganzheitlichen Lebenssachverhalt. Entsprechend erscheint es vorliegend angezeigt, diesbezüglich eine Einsatzstrafe auszufällen. Demgegenüber ist für die mehrfache Missachtung von Auflagen je einzeln eine Strafe auszufällen und asperierend zu berücksichtigen. 17.2 Erstellung der Räumlichkeiten Die Strafbestimmung in Art. 50 aBauG dient – zusammen mit dem Erfordernis der Baubewilligung – der Durchsetzung des materiellen Baurechts und der Wahrung der öffentlichen Ordnung im Bauwesen (ZAUGG/LUDWIG, 5. Aufl. Band I, N 1 zu Vorb. Art. 45–52).