17. Widerhandlungen gegen das Baugesetz 17.1 Vorbemerkungen / Strafrahmen Den vorinstanzlichen Überlegungen im Zusammenhang mit der Gesamtbusse und der diesbezüglichen Vorgehensweise kann grundsätzlich gefolgt werden. Gemäss Art. 50 Abs. 1 aBauG beträgt der abstrakte Strafrahmen für eine Widerhandlung gegen das Baugesetz Busse von CHF 1'000.00 bis CHF 40'000.00. In schweren Fällen kann die Busse gemäss Art. 50 Abs. 3 aBauG bis auf CHF 100'000.00 erhöht werden. Beim eigentlichen Bauen bzw. der Erstellung der Räumlichkeiten handelt es sich um einen ganzheitlichen Lebenssachverhalt.