Die 2. Strafkammer hat im besagten Urteil darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten. Nach dem Gesagtem ist daher die Gesamtstrafenbildung im vorliegenden oberinstanzlichen Verfahren nachzuholen (vgl. etwa die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 240 vom 17. März 2022 E. 17. und SK 21 142 vom 2. Dezember 2021 E. 20.). Das schwerste Delikt findet sich – wie nachfolgend zu sehen sein wird – in den neu zu beurteilenden Delikten.