Da für die vorliegenden Widerhandlungen gegen das Baugesetz eine Busse auszusprechen ist, liegen in Bezug auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Urteil im Verfahren SK 21 377 gleichartige Strafen vor und es ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 und 2 StGB eine Zusatzstrafe zu bilden. Die 2. Strafkammer hat im besagten Urteil darauf verzichtet, die Rechtskraft des vorher gefällten Urteils der Vorinstanz abzuwarten.