Anderweitige besondere Umstände oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Entsprechend den vorinstanzlichen Feststellungen war der Verbotsirrtum demnach vermeidbar und demzufolge nicht entschuldbar. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist demnach in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG der Widerhandlung gegen das SVG durch Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig zu sprechen. 34 V. Strafzumessung