ein solches für zulässig erklärt. Insofern lässt sich aus einer allfälligen Auskunft, wonach die Polizei betreffend parkierte Fahrzeuge auf dem Y.________-Areal des Beschuldigten nicht zuständig sei, nichts zu Gunsten des Beschuldigten bzw. des Fahrens auf dem besagten Tankstellenareal ableiten. Der Beschuldigte hätte – auch bei Vorliegen entsprechender Auskünfte – demnach nicht davon ausgehen dürfen, dass dies auch für das Areal der M.________ Tankstelle gilt. Anderweitige besondere Umstände oder Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor.