Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass es sich bei der M.________ Tankstelle um ein relativ häufig befahrenes Areal handelt, was dem Beschuldigten aufgrund der Nähe zu seinem damaligen Arbeitsort ebenfalls bekannt sein musste. Dass auf einem solchen Areal keine Personen ohne bzw. mit entzogenem Führerausweis motorisiert verkehren dürfen, liegt mit Blick auf die zu wahrende Verkehrssicherheit auf der Hand. Sofern der Beschuldigte vor oberer Instanz erneut vorbringt, er habe auf die Auskünfte der Polizeibeamten vertrauen dürfen, ist auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.