Dies gilt umso mehr, als er beruflich mit Fahrzeugen zu tun hatte und die E.________ in C.________ betreibt resp. dazumal betrieben hat. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung muss davon ausgegangen werden, dass er (noch mehr als andere Personen) mit den Bestimmungen des SVG vertraut war und insbesondere auch wusste, dass er ohne Führerausweis grundsätzlich kein Fahrzeug lenken durfte. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass es sich bei der M.________ Tankstelle um ein relativ häufig befahrenes Areal handelt, was dem Beschuldigten aufgrund der Nähe zu seinem damaligen Arbeitsort ebenfalls bekannt sein musste.