Der Denner-Parkplatz sei notabene gleich gegenüber dem Gelände der M.________ Tankstelle und er sei deshalb davon ausgegangen, dass er auch auf diesem Areal ohne Führerausweis ein Fahrzeug führen dürfe (pag. 562 ff.). Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen (Urteil des BGer 6B_1019/2016 vom 24. Mai 2017 E. 2.4.2). Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschuldigte hätte an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zumindest zweifeln müssen. Dies gilt umso mehr, als er beruflich mit Fahrzeugen zu tun hatte und die E.____