33 Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz war dieser Irrtum allerdings vermeidbar. Die Verteidigung wendet dagegen ein, dass der Beschuldigte von der Polizei bereits mehrfach die Auskunft erhalten habe, dass sie auf privaten Arealen (Gelände der Y.________ des Beschuldigten sowie X.________-Parkplatz) nicht intervenieren könne bzw. nicht zuständig sei. Es habe für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, an seiner unter anderem dadurch gefestigten Überzeugung zu zweifeln. Der Denner-Parkplatz sei notabene gleich gegenüber dem Gelände der M.___