Der Beschuldigte stieg am 11. Dezember 2017 in den parkierten Personenwagen U.________ und fuhr vom Parkplatz der M.________ Tankstelle zu einer Zapfsäule, obwohl er wusste, dass ihm sein Führerausweis vom 24. November 2017 bis am 23. Dezember 2017 entzogen worden war. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist damit erfüllt. Gestützt auf das Beweisergebnis ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte meinte, er sei berechtigt, auch ohne Führerausweis auf dem M.________ Tankstellenareal ein Fahrzeug zu lenken.