Da diese ohne Weiteres (und – wie bereits erwähnt – für einen unbestimmten Personenkreis) zugänglich ist bzw. war, hat das besagte Areal als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu gelten. Das Verhalten des Beschuldigten als Motorfahrzeugführer ist somit gemäss Art. 1 SVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil des BGer 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.3). Der Beschuldigte stieg am 11. Dezember 2017 in den parkierten Personenwagen U._____