Der Kreis der Berechtigten ist zwar nach Art und Zweck beschränkt (Kunden/Kundinnen, Verkauf von Treibstoff/Kioskartikeln), jedoch unbestimmt (vgl. BGE 86 IV 29 E. 3; Urteil des BGer 6S.286/2003 vom 26. September 2003 E. 3.2). Das fragliche Areal stellt damit – insbesondere mit Blick auf die Zweckbestimmung einer Tankstelle – eine insbesondere von Motorfahrzeugen benutzte Verkehrsfläche dar. Da diese ohne Weiteres (und – wie bereits erwähnt – für einen unbestimmten Personenkreis) zugänglich ist bzw. war, hat das besagte Areal als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes zu gelten.