SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz dann anzunehmen, wenn der Täter willentlich ein Fahrzeug führt, obwohl er weiss, dass er den dafür erforderlichen Führerausweis nicht besitzt. Fahrlässigkeit ist ebenfalls strafbar (vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N 29 f. zu Art. 95 SVG). 13.3 Subsumtion Soweit der Beschuldigte vorab geltend macht, beim Areal der M.________ Tankstelle in C.____