BGE 104 IV 105, 108). Einschränkungen der allgemeinen Benützungsbefugnis müssen für Dritte durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung in eindeutiger Weise erkenntlich sein (WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N 21 zu Art. 1 SVG; GIGER, a.a.O., N 4 zu Art. 90 SVG). 13.2 Allgemeines zu Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG Nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde.