32 E. 2.3, nicht publ. in BGE 143 IV 425). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein privater Vorplatz, wenn er einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benützung offensteht, nur durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung dem öffentlichen Verkehr und damit der Herrschaft des SVG entzogen werden (vgl. u.a. Urteil des BGer 6B_258/2008 E. 4.1; BGE 101 IV 173, 175 f.; BGE 104 IV 105, 108).