Davon ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Der Beschuldigte war sich der Unrechtmässigkeit seines Verhaltens bewusst. 12.7 Fazit Der Beschuldigte hat sich damit gemäss Art. 50 Abs. 1 aBauG (Ziff. 1.2, 1.3, 1.4.2, 1.4.3 und 1.5 der Anklage) bzw. Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBauG (Ziff. 1.7.1 der Anklage) der Widerhandlungen gegen das Baugesetz durch Bauen ohne Baubewilligung sowie Missachtung von Auflagen, begangen im Zeitraum vom 19. Juni 2013 bis September 2017 strafbar gemacht.