31 hat klar ergeben, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht auf einem Irrtum gründete, sondern er vielmehr um die Vorgaben/Auflagen und massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wusste, sich aber darüber hinwegsetzte. Ohnehin kann sich nur auf einen Verbotsirrtum berufen und Straffreiheit beanspruchen, wer zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes (ZAUGG/LUDWIG, 5. Aufl. Band I, N 4a zu Art. 50). Davon ist nach dem Gesagten nicht auszugehen.