je mit Hinweisen). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fällen vor Strafe schützt (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 mit Hinweisen). 12.6.2 Erwägungen der Kammer Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich oder geltend gemacht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind sodann auch keine Anhaltspunkte auszumachen, unter denen ein Verbotsirrtum näher zu prüfen wäre. Das Beweisergebnis