50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 aBauG ist damit gegeben. 12.6 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe / Verbotsirrtum 12.6.1 Allgemeine Ausführungen Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art.