Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte. Er erzielte aus der unzulässigen Vermietung bzw. Nutzung einen wirtschaftlichen Vorteil. Dessen genaue Höhe ist mangels Vorliegens eines schriftlichen Mietvertrages zwar nicht bekannt, indessen hätte der Beschuldigte keine Einkünfte resp. keinen wirtschaftlichen Vorteil erzielt, wenn er sich an die bewilligten Baupläne gehalten und keine zusätzliche (nicht bewilligte) 3-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss/ Dachgeschoss gebaut hätte. Der schwere Fall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 i.V.m.