_ vermietete. Eine Tätigkeit der fraglichen Person für die E.________ und damit eine Betriebsnotwendigkeit resp. Standortgebundenheit ist nicht erstellt und im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Mit der Vermietung des Zimmers verstiess der Beschuldigte vorsätzlich gegen die Auflage gemäss Dienstbarkeitsvertrag und damit gegen die eigentliche Baubewilligung, welche Wohnungen in der Gewerbezone in Bezug auf deren Nutzung bzw. Zweck einschränkte. Er missachtete die ihm bestens bekannte Auflage direktvorsätzlich, indem er sich wissentlich und willentlich darüber hinwegsetzte.